Internetrecht Freising

Donnerstag, 8. März 2012

Massenhafte Abmahnung bei Filesharing

Schon länger kontrollieren Überwachungsfirmen P2P-Programme um Urheberrechtsverletzer zu entdecken. Nicht selten werden dabei auch tatsächlich Rechtsverletzungen festgestellt, die dann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Es kommt zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber muss nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll er einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Wichtig ist aber, dass die beigelegte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden darf. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Noch ist es nicht zu spät und kompetente Anwälte beraten nach dem Erhalt eines Abmahnschreibens.


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