Internetrecht Freising

Donnerstag, 8. März 2012

Abmahnwahn in Deutschland

Seit einigen Jahren beobachten Software-Unternehmen Filesharing-Programme wegen Urheberrechtsverletzungen. Dabei werden oft Nutzer beim illegalen Tausch erwischt, die kurz darauf Post vom Anwalt nach sich ziehen. Das Ergebnis: eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist Hauptbestandteil der Abmahnung. Auch der Zahlungsanspruch kann erschrecken: mehr als 1.000,- EUR sind hier möglich. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dazu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die aber auf keinen Fall unterschrieben werden darf. Zusätzlich soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen. Dieser enthält Anwaltskosten und Schadenersatz. Es sollte in den meisten Fällen eine sog. modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Danach droht zumindest kein hohes Kostenrisiko mehr. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Mit der Abmahnung sollten keine Experimente gemacht werden, sondern ein Anwalt aufgesucht werden.


Mehr Informationen finden Sie hier:


Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/

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