Internetrecht Freising

Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Schon länger kontrollieren Ermittlungsunternehmen Filesharing-Programme wegen Urheberrechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Rechtsverletzungen festgestellt, die kurz darauf Post vom Anwalt nach sich ziehen. In den meisten Fällen folgt hier eine teure Abmahnung. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Der Unterlassungsanspruch ist das eigentliche und wichtigere Ziel der Abmahnung. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der Anschlussinhaber muss nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll er einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Wichtig ist aber, dass die beigelegte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden darf. Es sollte in den meisten Fällen eine sog. modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Danach droht zumindest kein hohes Kostenrisiko mehr. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.


Die in nahezu allen Abmahnangelegenheiten pauschal geltend gemachte Zahlungsforderung besteht zum einen aus Anwalts- und Ermittlungskosten sowie einem Anspruch auf Schadenersatz. Je nachdem, ob eine Haftung als Täter/ Teilnehmer, als Störer oder gar keine Haftung gegeben ist, sollte das weitere Vorgehen gewählt werden. Auch betreffend den Unterlassungsanspruch sollte in erster Linie darauf abgestellt werden, ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit im Raum steht. Unter Umständen kann es jedoch auch in Fällen, in denen der Unterlassungsanspruch an sich nicht besteht, empfehlenswert sein, diesen rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Eine Abmahnung sollte ernst genommen und anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.


Zusätzliche Infos:


Abmahnung Kornmeier & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/

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