Internetrecht Freising

Donnerstag, 8. März 2012

Immer mehr Abmahnungen

Derzeit überwachen Ermittlungsunternehmen Tauschbörsen auf der Suche nach Rechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Straftaten ermittelt, die wenig später von bestimmten Abmahnkanzleien bearbeitet werden. Das Ergebnis: eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Der Unterlassungsanspruch ist Hauptbestandteil der Abmahnung. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dazu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die aber auf keinen Fall unterschrieben werden darf. Zusätzlich soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen. Dieser enthält Anwaltskosten und Schadenersatz. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.


Die in nahezu allen Abmahnangelegenheiten pauschal geltend gemachte Zahlungsforderung besteht zum einen aus Anwalts- und Ermittlungskosten sowie einem Anspruch auf Schadenersatz. Je nachdem, ob eine Haftung als Täter/ Teilnehmer, als Störer oder gar keine Haftung gegeben ist, sollte das weitere Vorgehen gewählt werden. Auch betreffend den Unterlassungsanspruch sollte in erster Linie darauf abgestellt werden, ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit im Raum steht. Unter Umständen kann es jedoch auch in Fällen, in denen der Unterlassungsanspruch an sich nicht besteht, empfehlenswert sein, diesen rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Nach Erhalt einer Abmahnung sollte man sich anwaltlich beraten lassen.


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Abmahnung Schroeder

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