Internetrecht Freising

Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Schon länger beobachten Ermittlungsunternehmen Filesharing-Programme um Urheberrechtsverletzer zu entdecken. In vielen Fällen werden hier illegale Aktivitäten offen gelegt, die anschließend verfolgt werden. Es kommt zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist das eigentliche und wichtigere Ziel der Abmahnung. Der Zahlungsanspruch kann durchaus mehrere Hundert Euro ausmachen. Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.


Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.


So unangenehm eine Abmahnung ist, ein Anwalt kann hier meistens weiter helfen und sowohl beruhigen als auch beraten.


Mehr Informationen finden Sie hier:


Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Internet: http://internetrecht-freising.de/

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